Staatshaftung fuer Schaeden durch den Verlust eines Testaments durch ein Gericht

Mgr. Martin Murad·

Das Stadtgericht Prag bestaetigt, dass der Staat fuer Schaeden haftet, wenn ein Bezirksgericht ein hinterlegtes Testament im Nachlassverfahren nicht vorgelegt hat - selbst dann, wenn das Testament nicht ins zentrale Register eingetragen worden war.

**Urteil des Stadtgerichts Prag, Az. 19 Co 187/2024, vom 18. September 2024** **(i) Fehlerhaftes Amtsverhalten** Das Berufungsgericht erganzt, dass das Testament vom [Datum] zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als das Gesetz Nr. 40/1964 Slg., Buergerliches Gesetzbuch, und das Gesetz Nr. 95/1963 Slg., ueber staatliche Notarstellen und das Verfahren vor staatlichen Notarstellen (Notariatsordnung), in der bis [Datum] geltenden Fassung (im Folgenden "ZStN"), in Kraft waren. Gemass Paragraph 90a Abs. 1 Buchst. a ZStN nahmen staatliche Notarstellen auf Antrag des Hinterlegers unter anderem Testamente in Verwahrung. Die staatlichen Notarstellen wurden zum [Datum] durch das Gesetz Nr. 264/1992 Slg. abgeschafft. Gemass Paragraph 15 Abs. 1 der Weisung des Justizministeriums der Tschechischen Republik ueber die Uebertragung der Aufgaben staatlicher Notarstellen auf Katastralbehorden, Finanzamter und Gerichte (im Folgenden "Weisung") ubernimmt das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die staatliche Notarstelle taetig ist, unter anderem: (b) in Verwahrung genommene Gegenstande im Zusammenhang mit Nachlassverfahren sowie (c) Akten, Dokumente und Gegenstande, sofern ein Sondergesetz nichts anderes bestimmt. Gemass Absatz 2 der genannten Bestimmung und Paragraph 114 des Gesetzes Nr. 358/1992 Slg. ueber Notare und ihre Taetigkeit (Notariatsordnung; im Folgenden "NR") verteilt der Praesident des Bezirksgerichts die bei einer staatlichen Notarstelle hinterlegten Testamente gleichmassig auf die im Sprengel des Bezirksgerichts taetigen Notare. Auf Antrag des Erblassers wird dieser uber die Verwahrung des Testaments benachrichtigt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Testament nach [Datum] in die Verfugungsgewalt des Bezirksgerichts Benesov gelangte, das verpflichtet war, es einem bestimmten Notar in seinem Sprengel zuzuweisen und die Person, die das Testament errichtet hatte, zu benachrichtigen. Zum [Datum] wurde das ZEZ (heute das Register der Rechtshandlungen fur den Todesfall) eingerichtet und wird elektronisch von der Notarkammer der Tschechischen Republik gefuhrt. Im September 2001 wandte sie sich schriftlich an das Bezirksgericht Benesov, um problematische Testamentseintrage zu klaren. Obwohl das Testament tatsachlich existierte, wurde es nicht in das ZEZ eingetragen. Das Nachlassverfahren nach dem Tod von [Name der naturlichen Person], die am [Datum] verstorben war, wurde daraufhin durchgefuhrt, ohne dass das Testament entdeckt wurde. Das Testament wurde jedoch nachtraglichbeim Bezirksgericht Benesov aufgefunden, wie aus dem Protokoll uber die Feststellung des Zustands und des Inhalts des Testaments vom [Datum] sowie aus den gerichtlichen Benachrichtigungen an die Klagerin und an die Personen, die im Nachlassverfahren geerbt hatten, hervorgeht. Anders als das erstinstanzliche Gericht stellte das Berufungsgericht ein fehlerhaftes Amtsverhalten im Sinne von Paragraph 13 Abs. 1 OdpSk (Gesetz uber die Staatshaftung fur Schaden) seitens des Bezirksgerichts Benesov fest, weil dort Nachlassverfahren ohne Vorlage des Testaments der Erblasserin durchgefuhrt wurden, obwohl dieses beim Gericht hinterlegt war. An diesem Ergebnis andert die Tatsache nichts, dass Angaben uber das Testament nicht in das ZEZ eingetragen worden waren. Der Einwand der Beklagten, der Staat hafte nach dem OdpSk nicht fur die Tatigkeit der Notarkammer der Tschechischen Republik, ist unerheblich, da im vorliegenden Fall ein fehlerhaftes Amtsverhalten des Bezirksgerichts Benesov nachgewiesen wurde. Das Berufungsgericht weist ferner darauf hin, dass Entschadigungsverfahren nach dem OdpSk nicht der Sachverhaltsaufklarung fur etwaige Regressanspruche der Beklagten gegen den primaren Schadiger dienen. **(ii) Schadenshohe** Die tatsachlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zum Verlauf des Nachlassverfahrens sind ebenfalls zutreffend; nicht jedoch seine rechtliche Beurteilung des Umfangs des Erbrechts der Klagerin. Das Berufungsgericht wiederholte die Beweisaufnahme anhand des Testaments vom [Datum], das in Form eines Notariatsakts gemass Paragraph 476d Abs. 1 BGB errichtet worden war. Im Sinne von Paragraph 477 BGB bestimmte die Erblasserin als Erben ihres gesamten Immobilienvermogens die Klagerin und ihren Ehemann jeweils zu gleichen Teilen; als Erbin des ubrigen Vermogens bestimmte sie ihren Ehemann und fur den Fall, dass dieser nicht erbe, bestimmte sie die Ehegatten [Name] als Ersatzerben dieses Vermogens, wiederum zu gleichen Teilen. Gemass dem zentralen Bevolkerungsregister verstarb der Ehemann der Erblasserin am [Datum] und der Ehemann der Klagerin am [Datum]. Das erstinstanzliche Gericht ubersah damit, dass zwei testamentarische Erben vor der Erblasserin gestorben waren und daher nicht als zum Erbe berufene Personen aufgrund des Testaments in Betracht kamen. Gemass Paragraph 461 Abs. 2 BGB treten gesetzliche Erben an die Stelle eines testamentarischen Erben, der die Erbschaft nicht erwirbt. Nach der genannten Vorschrift ist eine Anwachsung der Erbteile unter testamentarischen Erben ausgeschlossen; gesetzliche Erben treten an die Stelle des weggefallenen testamentarischen Erben. Das Oberste Gericht hat dazu festgestellt: "Grundvoraussetzungen fur die Erbschaft sind der Tod des Erblassers, das Vorhandensein von Vermogen als Nachlass, ein auf eine bestimmte Person entfallender Erbrechtsgrund sowie die Tatsache, dass diese Person den Erblasser uberlebt hat, ein Interesse daran hat, Erbe zu sein, nicht erbunwurdig im Sinne von Paragraph 469 BGB ist und vom Erblasser nicht wirksam nach Paragraph 469a BGB enterbt worden ist. Das Erbrecht beruht auf dem Grundsatz, dass nur derjenige erben kann, der den Erblasser uberlebt hat." Die Erblasserin hatte diesen Folgen vorbeugen konnen, indem sie im Testament bestimmt hatte, dass fur den Fall, dass ein testamentarischer Erbe die Erbschaft aus irgendeinem Grund nicht erwirbt, ein Ersatzerbe an dessen Stelle tritt. Dies tat sie jedoch nur in Bezug auf das Vermogen, das ihr Ehemann erwerben sollte. In dieser Situation wurde die Klagerin daher aufgrund des Testaments nur die Halfte der Erbschaft erwerben. Es lasst sich damit feststellen, dass der Klagerin in ursachlichem Zusammenhang mit dem fehlerhaften Amtsverhalten des Bezirksgerichts Benesov ein Schaden entstanden ist, weil Vermogen dieses Werts im Rahmen des beim Bezirksgericht Benesov unter Az. D 948/2002 durchgefuhrten Nachlassverfahrens von Dritten anstelle der Klagerin erworben wurde. Das erstinstanzliche Gericht entschied auch zutreffend uber den Verzug der Beklagten gemass Paragraph 15 Abs. 1 und 2 OdpSk, einschliesslich des Anspruchs auf Verzugszinsen nach Paragraph 1970 BGB in Hohe des durch Paragraph 2 der Regierungsverordnung Nr. 351/2013 Slg. bestimmten Satzes. Das erstinstanzliche Gericht befasste sich auch zutreffend mit dem Einwand, dass der Staat fur Vermogensschaden nur haftet, wenn der Geschadigte nachweist, dass es nicht moglich ist, seine Anspruche gegen den Schadiger erfolgreich durchzusetzen. Im vorliegenden Fall wurden die Nachlassverfahren rechtskraftig abgeschlossen. Das erstinstanzliche Gericht prufte daher zutreffend die Ersitzung. Gemass Paragraph 134 Abs. 1 BGB wird ein gutglaubiger Besitzer Eigentumer einer Sache, wenn er sie bei beweglichen Sachen drei Jahre und bei unbeweglichen Sachen zehn Jahre ununterbrochen innegehabt hat. Die Ersitzungsfrist fur Immobilien ware somit zehn Jahre nach Rechtskraft der Erbschaftsentscheidung abgelaufen. Der gute Glaube der erbenden Personen grundete auf einer rechtskraftigen Gerichtsentscheidung, die den Erwerb der Erbschaft bestaetigt hatte. Der Klagerin wurden Informationen uber das Vorhandensein des Testaments erst 18 Jahre nach Abschluss des Nachlassverfahrens mitgeteilt. Die Schlussfolgerung, dass eine Klage gegen die Personen, die sich tatsachlich auf ihre Kosten bereichert haben, im vorliegenden Fall offensichtlich aussichtslos gewesen ware und das Bestehen auf einer solchen Durchsetzung Zuge eines offensichtlichen Formalismus aufweisen wurde, ist daher zutreffend.